BGB wird eine Willenserklärung unter Abwesenden wirksam. 1 Um wirksam zu werden, muss eine jede Willenserklärung zumindest abgegeben worden sein. Abgabe bedeutet insofern die willentliche Entäußerung in. 2 Mangels ausreichender Abgabe liegt keine Willenserklärung ihm gegenüber vor, die dann durch Zugang wirksam werden könnte. ab. Liegt ein Angebot des B auf. 3 Empfangsbedürftige Willenserklärung: Das Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn der Vertragspartner die Willenserklärung empfangen hat. Nicht empfangsbedürftige. 4 Es handelt sich um die Äußerung eines persönlichen Willens, der sich aus Erklärungswille, Handlungswille und Geschäftswille zusammensetzt. Bei mehrdeutigen Willenserklärungen muss der wahre Wille durch die Auslegung ermittelt werden. Eine Willenserklärung muss abgegeben und anschliessend beim Empfänger zugehen. 5 Eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden wird wirksam, indem sie von dem Erklärenden abgegeben wurde und dem Empfänger zugegangen ist. Unter Zugang versteht man die in dem Machtbereich des Empfängers gelangte Willenserklärung, mit Kenntnisnahme unter regulären Umständen. Beispiel: Wirft A einen Brief an B um Uhr. 6 Nach außen im Verhältnis zu Dritten wird die oHG im Regelfall erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§ Abs. 1 HGB). Vor Handelsregistereintragung entsteht die oHG mit Aufnahme ihres Handelsgeschäfts (§ Abs. 2 HGB), mindestens muss der Betrieb eines Handelsgeschäfts angestrebt werden. 7 Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Auch die Annahme ist empfangsbedürftig. Eine Ausnahme stellt § S. 1 BGB dar. 8 In einem solchen Fall wird diese Äußerung als „Willenserklärung“ bezeichnet. Eine Willenserklärung kann der anderen Person auf verschiedenen Wegen mitgeteilt werden. Dabei ist es wichtig zu beurteilen, ab wann die Willenserklärung wirksam wird, da der Entäußernde ab diesem Zeitpunkt an diese gebunden ist. B. Die Willenserkläung. 9 Ohne Abgabe ist die Willenserklärung „als solche noch nicht existent“. BGH Urteil vom 8. März (Az: IV ZR /05) unter Ziff. II 2 = NJW-RR , ff. Die Abgabe ist sozusagen die „Geburtsstunde“ einer Willenserklärung. Wann und wie eine Willenserklärung abgegeben wird, ist im Gesetz allerdings nicht definiert. wann gilt eine willenserklärung als zugegangen 10